Observationen
je Stunde / je Ermittler | 65,00 € |
je gefahrener Kilometer | 0,95 € |
An- und Abfahrt innerstädtisch | inklusive |
Einsatz von Kameratechnik | inklusive |
GPS-Ortungstechnik | inklusive |
technische Sonderlösungen | nach Umfang |
Ermittlungen
Bonitätsprüfung | ab 175,00 € |
Einkommensverhältnisse | ab 350,00 € |
Vermögensaufstellung | ab 400,00 € |
Rufnummernentschlüsselung | 250,00 € |
Mietercheck | 140,00 € |
Informationsbeschaffung | nach indiv. Angebot / Umfang |
Beweissicherung | nach indiv. Angebot / Umfang |
Pfändungsmöglichkeiten und Vermögenswerte aufdecken | ab 250,00 € |
Beispiele:
- Prüfung der aktuellen Beschäftigungsverhältnisse
- Ermittlung von aktuellen Kontoverbindungen
- Prüfung auf Grund- und Immobilienbesitz
- Offenlegung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse
- Prüfung auf versteckte Arbeitsverhältnisse
- Prüfung auf verschleierte Einkommensverhältnisse
- Offenlegung von überschriebenen Vermögenswerten
- Prüfung auf Firmen- oder Gesellschaftsbeteiligungen
- Prüfung, ob Einkommen aus Kapitalerträgen besteht
- Prüfung auf Vermögen,
z.B. Spar-, Kapital- und Anlagekonten, Fonds oder Aktiendepots - verfolgen und rekonstruieren von weggeschafften Vermögenswerten
- Verfolgung von Gläubigerbenachteiligung
- Prüfung auf Lebens- und private Rentenversicherungen
- Prüfung auf Versicherungsleistungen
- Darlegung des gesetzlichen Rentenanspruchs
- Prüfung auf Steuererstattungen
- Prüfung auf verwertbare Büro- und Geschäftsaustattung
- Prüfung auf offene Mahnverfahren
- Ermittlung von Kfz-Eigentum
- Ermittlung von Vermögensgütern im Ausland
- Recherchen nach sonstigen Vermögenswerten
Für jede unserer Recherchen setzen wir versierte und professionell ausgebildete Ermittler ein. Keine unserer Auskünfte sind ausschließlich auf An- und Abfragen aus zentralen und behördlichen Registern gestützt. Um für unsere Kunden die bestmöglichen Ermittlungsergebnisse zu erzielen, nutzen wir für jedes individuelle Anliegen unser weitläufiges Netzwerk sowie gegebenenfalls auch die Recherche vor Ort.
Die Anforderungen für Ermittlungsaufträge sind sehr individuell gelagert, entsprechend erarbeiten wir im Vorfeld ein speziell auf ihren Fall ausgerichtetes Ermittlungskonzept und Kostenangebot.
Selbstverständlich erstellen wir Ihnen zuvor genanntes Ermittlungskonzept völlig kostenlos und unverbindlich. Gerne stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiter für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kostenerstattung
Die Kosten, die durch die Beauftragung einer Detektei verursacht werden, gelten in vielen Fällen als Rechtsverfolgungskosten oder Schadensersatzansprüche. Derjenige, der durch sein Verhalten den Einsatz von Berufsdetektiven erforderlich gemacht hat, muss dem Auftraggeber diese Kosten fast immer ersetzen.
Die Kosten für den Einsatz der Detektei können nach der Rechtsprechung oftmals gemäß § 91 ZPO (Zivilprozessordnung) aus dem Grundsatz der positiven Vertragsverletzung und dem dadurch entstandenen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers, durch den Arbeitnehmer erstattet werden. Auch vorprozessuale Kosten für einen Privatdetektiven können erstattungsfähig sein, wenn die Einschaltung der Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Streit steht und die Beauftragung der Detektei, bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Partei, zur Führung eines Rechtsstreit im Hinblick auf die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, im Sinne von § 91 Abs.1 ZPO (Zivilprozessordnung)
Hierzu haben wir für Sie im Folgenden, einen kleinen Auszug von entsprechenden Gerichtsurteilen zusammengestellt.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
„Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung des Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende, gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)“
Mitarbeiterüberprüfung:
Der Beklagte - ein Pharma-Außendienstmitarbeiter - wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei, und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten.
(ArbG. Kassel 4 Ca 255/84)
Hintergrund: Ein Pharma-Unternehmen hatte den Verdacht, dass die Spesenabrechnungen und Besuchsberichte des Außendienstmitarbeiters nicht korrekt seien. Daher wurde eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters eine Woche beauftragt. Die Detektive stellten fest, dass sich dieser Außendienstmitarbeiter regelmäßig für mehrere Stunden im Betrieb seiner Ehefrau aufhält und aushilft. Zudem ist er Gesellschafter dieser GmbH. Ein Abgleich mit den abgerechneten Zeiten und Spesen zeigte, dass seine Reiseberichte gefälscht waren.
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Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)
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Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend ist hierbei, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer "nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt". Dies reicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus.
(LAG Düsseldorf Az: 18 Sa 366/01)
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Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)
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Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen, dabei muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(Beschluss des BAG., Az.: 1 ABR 26/90)
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Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgeber zu dem Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (BAG Az., 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az.: 6 Sa 96/82)
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Der Arbeitnehmer, der während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit sich genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die Ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die - als Detektive - in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.
(Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 5 Sa 540/99 / Vorinstanz: ArbG. Koblenz, Az. 5 Ca 1265/98 N)
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Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren.
(Beschluß des BAG, Az. 1ABR26/90)
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Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel , Az. 8 AZR 5/97)
Anschriftenermittlung:
Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln, weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)
Pfändungsmöglichkeiten:
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)
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Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az.: 3 T 80/94)
Bewerberüberprüfung:
Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung seien zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)
Allgemeine Gerichtsurteile und Erstattbarkeit der Kosten:
Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
(Finanzgericht Hessen, Az.: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)
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Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91, Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
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Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlung bei Einschaltung eines Detektiv sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen.
(LAG Düsseldorf, Az. 7TA243/94)
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Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68), München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74) in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß §1, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
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Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
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